Pflege
für Angehörige
Finanzielle Unterstützung bei der Pflege von
Angehörigen
Wenn Angehörige pflegebedürftig werden, entschließen sich die
meisten Menschen dazu, sie zu Hause zu pflegen. Seit nun
mehr sieben Jahren erhalten Pflegebedürftige Leistungen aus den
gesetzlichen und privaten Pflegekassen. Doch die
Pflegeversicherung – als fünfte Säule unseres
Sicherungssystems – garantiert keine Vollversorgung; sie
stellt nur eine Grundsicherung dar.
Die Leistungen der Pflegekassen richten sich nach den
Beitragseinnahmen, also nicht nach dem eigentlichen Bedarf der
pflegebedürftigen Menschen. Sie ergänzen damit die familiäre
oder ehrenamtliche Pflege und Betreuung.
Muss ein Mensch über einen längeren Zeitraum stationär
gepflegt werden, dann werden die Angehörigen durch die
Kassen finanziell entlastet. Für einen Heimplatz zahlt die
Pflegeversicherung dann etwa 1.250 Euro monatlich; meist kostet
der Platz aber mehr als das Doppelte. So ist die häusliche
Pflege trotz Pflegeversicherung viel günstiger als eine
Heimbetreuung.
Pflegebedürftig ist, wer an
einer schweren Krankheit leidet oder im Alter in vielen
Lebensbereichen auf die Hilfe anderer angewiesen ist. Anspruch
auf Leistungen hat derjenige, der Hilfe beim Waschen und bei der
Ernährung braucht und sich nicht mehr eigenständig bewegen und
versorgen kann.
Um Leistungen zu erhalten, muss zunächst ein formloser
Antrag gestellt werden. Mit dem Tag des Eingangs bei der
Kasse beginnt der Anspruch. Dann fängt ein relativ aufwendiges
Verwaltungsverfahren an, in dessen Rahmen auch ein Sachverständiger
des Medizinischen Dienstes (MD) zu dem Pflegebedürftigen nach
Hause kommt. Aufgrund seiner Begutachtung wird die Einstufung in
eine Pflegestufe vorgenommen.
Das Gesetz unterscheidet zwischen den Pflegestufen I bis III.
In der Praxis existieren aber fünf Stufen. Besteht nur ein
geringer Bedarf an Pflege oder Hilfestellung im Haushalt, gilt
die Pflegestufe 0. In die Pflegestufe 5 werden Menschen mit außergewöhnlich
hohem Pflegebedarf gruppiert.
Wenn die pflegenden Angehörigen berufstätig sind, wird es
schwierig. Denn mit professionellen Pflegekräften allein ist
mit den Leistungen der Kassen keine Vollversorgung möglich. Die
so genannte Pflegesachleistung - für professionelle Kräfte
- beträgt in der Pflegestufe II höchstens ca. 920 Euro pro
Monat. Um die Grundversorgung der Angehörigen sicherzustellen,
schließt die zuständige Pflegekasse dann einen Vertrag mit
geeigneten Pflegekräften.
Personen, die mit den Pflegebedürftigen im Haushalt leben und
Verwandte bis zum dritten Grad haben keinen Anspruch, als
Pflegekraft bezahlt zu werden. Angehörige erhalten monatlich
ein sog. Pflegegeld; in der Pflegestufe II beträgt es ca. 410
Euro. Um die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern, unterstützen
die Kassen die Angehörigen mit Beratung und
Hilfestellung.
Zur Entlastung der ehrenamtlich Pflegenden gibt es seit
dem 1. April 2002 zusätzliches Geld. 460 Euro im Jahr zahlen
die Kassen seitdem für Menschen mit einem außergewöhnlich
hohen Pflegebedarf - unabhängig von der Pflegestufe. Das Geld
muss für Tages- oder Nachtbetreuung in zugelassenen
Pflegeeinrichtungen oder für die Anleitung und Betreuung von
Pflegediensten ausgegeben werden.
Für weitere Recherchen und auf der Suche nach ambulanten
Diensten in Ihrer Nähe können Sie folgendes über die
Suchmaschine google eingeben: Bei Eingabe von „Pflege von
Angehörigen Hattingen“ u.a. Hinweise auf www.hattingen.de und
auf www.suchnase.de/Medizin/Pflege_Betreuung/Ambulante_Pflege/index-html.
In der Suchnase sind etliche ambulante und häusliche Kranken-
Altenpflegeeinrichtungen mit Verlinkung aufgelistet, z.B. auch
die Gesellschaft für Ambulante Alten- und Krankenpflege mbH in
Hattingen (s.u.)
Falls Ihnen kein Computer für Recherchen zur Verfügung steht,
können Sie gerne den Internetzugang im Haus Theresia kostenlos
nutzen, wenden Sie sich einfach an Juliane Mati.
Angebotsspektrum der ambulanten Dienste
Die ambulanten Dienste kümmern sich um
pflegebedürftige Personen. Durch ihre Arbeit ermöglichen sie
diesen Personen, in ihrer gewohnten Umgebung zu bleiben und
verhindern so den Umzug in ein Pflege- oder Altenheim.
Das Angebot erstreckt sich über:
Grundpflege*
-
Körperpflege
-
Lagerung
-
Darreichung von Nahrung
-
Allgemeine Haushaltsführung
-
Prophylaxen
-
Mobilisation
-
Beobachtung und Überwachung
-
* Das Angebot entspricht den Anforderungen
des §36 SGB XI "Pflegeversicherung", für weitere
Infos s.u.
Behandlungspflege**
-
Verabreichung von Medikamenten
-
Verabreichung von Injektionen
-
Verbandswechsel
-
Pflege künstlicher Darmausgänge (Stomapflege)
-
Übung im Umgang mit Körperersatzmitteln
(Prothesen)
-
Überwachung der Vitalzeichen (Blutdruck,
Puls usw.)
-
Maßnahmen bei Infektionskrankheiten
-
** Das Angebot entspricht den Anforderungen
des §37 Abs. 2 SGB V "Behandlungspflege", für
weitere Infos s.u.
Haushaltshilfe
Unterstützung in der täglichen Führung des Haushalts ist
ebenfalls Bestandteil des Angebotsspektrums. Diese Unterstützung
umfasst Tätigkeiten wie z. B. Putzen, Einkaufen, Wäsche
waschen und ähnliche Arbeiten, die in der Haushaltsführung
anfallen.
Grundpflege - Versorgung des täglichen Lebens
Jeder Mensch kann in die Lage kommen, dass er sich nicht mehr
selbst mit den Dingen des täglichen Lebens versorgen kann. Das
kann aus Altersgründen auf Dauer oder aus Krankheitsgründen
von kürzerer Dauer sein. Aus diesem Grund reicht das Angebot
diesbezüglich von der Grundpflege, wie z. B. Körperpflege,
Wechsel von Vorlagen und Windelhosen, Zubereitung von Mahlzeiten
bis hin zur hauswirtschaftlichen Versorgung, wie z.B. Einkaufen,
Wäschepflege und Putzen.
Die Leistungen werden ganz individuell auf die Bedürfnisse des
Kunden abgestimmt. Dieses wird in einem Aufnahmegespräch in der
häuslichen Umgebung in aller Ruhe gemeinsam besprochen. Das
kann z.B. von 1 x wöchentlich beim Baden helfen sein, bis zu
mehrmals täglich mit einer kompletten "Rundumversorgung";
oder aber auch nur hauswirtschaftliche Versorgung.
Es gibt mehrere Möglichkeiten der Kostensicherung:
1. Pflegekasse
Pflegestufe, wenn das Versorgungsdefizit mindestens ein halbes
Jahr besteht, d. h. z. B. ein Beinbruch ist in einem viertel
Jahr wieder ausgestanden, somit liegt kein Anspruch auf eine
Pflegestufe vor. Die Anträge werden von den Kassen auf Anfrage
dem Versicherten zugestellt. Der Medizinische Dienst der
Krankenkasse stellt dann bei einem Hausbesuch fest, wie hoch ihr
tatsächlicher Pflegebedarf ist und stuft sie je nach Ergebnis
in die Pflegestufe I, II oder III ein. Pflegestufe I bedeutet,
dass der tatsächliche Pflegebedarf mindestens 45 Minuten beträgt.
Dabei darf man nicht außer Acht lassen, dass das nicht
gleichbedeutend ist mit der Zeit, die man selber benötigt,
sondern jede einzelne Verrichtung minutiös durch den MDK
festgelegt ist. Pflegestufe II bedeutet einen tatsächlichen
Pflegebedarf von 120 Minuten und Pflegestufe III 240 Minuten.
2. Sozialdienst der Stadt Hattingen
Liegen die Kosten über dem Zuschuss der jeweiligen Pflegestufe
(I, II oder III) oder besteht ein Pflegebedarf, der aber noch
nicht für eine Pflegestufe ausreicht und die eigenen
finanziellen Ressourcen nicht ausreichen, besteht die Möglichkeit
beim Sozialdienst der Stadt Hattingen einen Antrag auf Hilfe zur
Pflege zu stellen, wobei die Ein- und Ausgaben berücksichtigt
und belegt werden müssen. Nach Prüfung dieser Unterlagen
entscheidet der Sozialdienst, ob die Kosten komplett übernommen
werden oder ob eine Zuzahlung durch den Kunden erbracht werden
muss.
3. Private Zuzahlung
Sollte der Pflegebedarf für eine Pflegestufe nicht ausreichen
und auch das Einkommen hoch sein oder hohe Ersparnisse vorhanden
sein, müssen die Kosten selber getragen werden.
Was versteht man unter Behandlungspflege?
Medizinische Versorgung (Behandlungspflege) kann auch von einem
Pflegedienst übernommen werden!
Die Behandlungspflege kann vom behandelndem Arzt über eine
Verordnung häuslicher Krankenpflege verordnet werden. Zum einen
statt Krankenhausbehandlung, wenn Art und Umfang eine
Einweisung erforderlich machen würden, oder eine
Krankenhausbehandlung verkürzt werden kann. Vorausgesetzt die
Versorgung ist im häuslichen Umfeld sicher gestellt. Zum
anderen zur Sicherung der ambulanten ärztlichen Behandlung.
Wenn der behandelnde Arzt sicher stellen möchte, dass seine
verordnete Therapie durchgeführt wird und er sich dessen unter
Umständen nicht ganz sicher ist, ob sein Patient die Therapie
alleine bewältigen kann, oder er weiß, dass der
Behandlungserfolg nicht von seinem Patienten abhängig gemacht
werden kann.
Hierbei wird unterschieden zwischen der Anleitung zur
Behandlungspflege, d.h. der Versicherte bekommt Unterstützung für
einen bestimmten Zeitraum in dem er angeleitet wird, seine
Behandlung selbstständig durchführen zu können, z.B.
Insulin-Injektionen oder Blutzuckerkontrollen. In dieser Zeit
kommt der Pflegedienst zu abgesprochenen Zeiten in die Wohnung
des Versicherten, dieser erhält die Möglichkeit in Ruhe und
Ansprechbarkeit seine persönliche Behandlung zu
erlernen, um sie später alleine selbstständig durchzuführen.
Die Übernahme der Behandlungspflege kann erfolgen, wenn der
Versicherte selbst nicht mehr in der Lage ist, seine verordnete
Behandlung zu übernehmen. Dann kommt der Pflegedienst so
oft ins Haus, wie der behandelnde Arzt es für notwendig hält.
Das kann von einmal wöchentlich bis zu mehrmals täglich der
Fall sein. Der Arzt kann diese Verordnung so lange ausstellen,
wie die Maßnahmen erforderlich sind. Die Kostenübernahme
erfolgt im Allgemeinen durch die Krankenkassen, wenn diese die
verordnete Maßnahme in Art und Umfang auch für erforderlich hält.
Vorausgesetzt der Versicherte kann die verordnete Maßnahme
nicht selbst durchführen oder eine andere im Haushalt lebende
Person kann diese nicht übernehmen.
Verordnungsfähige Maßnahmen sind z. B.:
-
Injektionen: z. B. Insulin s.c. oder i.m.
Injektionen
-
Blutzucker: Kontrollen bei Neueinstellung
oder Umstellung
-
Verbände: Anlegen und wechseln von Wundverbänden,
Kompressionsverbände
-
An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
ab Klasse II
-
Medikamente stellen und verabreichen
-
Verabreichung von Augentropfen, -salben,
Ohrentropfen
-
Absaugen der Luftwege
Ebenso ist es möglich, nach ambulanten
Operationen eine ambulante Nachversorgung in Anspruch
nehmen zu können, falls der operierende Arzt dies für
notwendig hält
Einen Ratgeber zu diesem Thema stellt die Berufsgenossenschaft für
Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zur Verfügung:
„Wie finde ich eine geeignete Pflegeeinrichtung? Die BGW-
Broschüre informiert ältere Menschen und Angehörige – Tipps
zur Heimauswahl, Pflege, Betreuung und Finanzierung. Weitere
Informationen finden Sie unter: http:/www.bgw-online.de/internet/preview?id=89156
Hier geht es zum Anfang