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Pflege für Angehörige

 

Finanzielle Unterstützung bei der Pflege von Angehörigen

Wenn Angehörige pflegebedürftig werden, entschließen sich die meisten Menschen dazu, sie zu Hause zu pflegen. Seit nun mehr sieben Jahren erhalten Pflegebedürftige Leistungen aus den gesetzlichen und privaten Pflegekassen. Doch die Pflegeversicherung – als fünfte Säule unseres Sicherungssystems – garantiert keine Vollversorgung; sie stellt nur eine Grundsicherung dar.

Die Leistungen der Pflegekassen richten sich nach den Beitragseinnahmen, also nicht nach dem eigentlichen Bedarf der pflegebedürftigen Menschen. Sie ergänzen damit die familiäre oder ehrenamtliche Pflege und Betreuung.

Muss ein Mensch über einen längeren Zeitraum stationär gepflegt werden, dann werden die Angehörigen durch die Kassen finanziell entlastet. Für einen Heimplatz zahlt die Pflegeversicherung dann etwa 1.250 Euro monatlich; meist kostet der Platz aber mehr als das Doppelte. So ist die häusliche Pflege trotz Pflegeversicherung viel günstiger als eine Heimbetreuung.

Pflegebedürftig ist, wer an einer schweren Krankheit leidet oder im Alter in vielen Lebensbereichen auf die Hilfe anderer angewiesen ist. Anspruch auf Leistungen hat derjenige, der Hilfe beim Waschen und bei der Ernährung braucht und sich nicht mehr eigenständig bewegen und versorgen kann.

Um Leistungen zu erhalten, muss zunächst ein formloser Antrag gestellt werden. Mit dem Tag des Eingangs bei der Kasse beginnt der Anspruch. Dann fängt ein relativ aufwendiges Verwaltungsverfahren an, in dessen Rahmen auch ein Sachverständiger des Medizinischen Dienstes (MD) zu dem Pflegebedürftigen nach Hause kommt. Aufgrund seiner Begutachtung wird die Einstufung in eine Pflegestufe vorgenommen.

Das Gesetz unterscheidet zwischen den Pflegestufen I bis III. In der Praxis existieren aber fünf Stufen. Besteht nur ein geringer Bedarf an Pflege oder Hilfestellung im Haushalt, gilt die Pflegestufe 0. In die Pflegestufe 5 werden Menschen mit außergewöhnlich hohem Pflegebedarf gruppiert.

Wenn die pflegenden Angehörigen berufstätig sind, wird es schwierig. Denn mit professionellen Pflegekräften allein ist mit den Leistungen der Kassen keine Vollversorgung möglich. Die so genannte Pflegesachleistung - für professionelle Kräfte - beträgt in der Pflegestufe II höchstens ca. 920 Euro pro Monat. Um die Grundversorgung der Angehörigen sicherzustellen, schließt die zuständige Pflegekasse dann einen Vertrag mit geeigneten Pflegekräften.

Personen, die mit den Pflegebedürftigen im Haushalt leben und Verwandte bis zum dritten Grad haben keinen Anspruch, als Pflegekraft bezahlt zu werden. Angehörige erhalten monatlich ein sog. Pflegegeld; in der Pflegestufe II beträgt es ca. 410 Euro. Um die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern, unterstützen die Kassen die Angehörigen mit Beratung und Hilfestellung.

Zur Entlastung der ehrenamtlich Pflegenden gibt es seit dem 1. April 2002 zusätzliches Geld. 460 Euro im Jahr zahlen die Kassen seitdem für Menschen mit einem außergewöhnlich hohen Pflegebedarf - unabhängig von der Pflegestufe. Das Geld muss für Tages- oder Nachtbetreuung in zugelassenen Pflegeeinrichtungen oder für die Anleitung und Betreuung von Pflegediensten ausgegeben werden.



Für weitere Recherchen und auf der Suche nach ambulanten Diensten in Ihrer Nähe können Sie folgendes über die Suchmaschine google eingeben: Bei Eingabe von „Pflege von Angehörigen Hattingen“ u.a. Hinweise auf www.hattingen.de und auf www.suchnase.de/Medizin/Pflege_Betreuung/Ambulante_Pflege/index-html. In der Suchnase sind etliche ambulante und häusliche Kranken- Altenpflegeeinrichtungen mit Verlinkung aufgelistet, z.B. auch die Gesellschaft für Ambulante Alten- und Krankenpflege mbH in Hattingen (s.u.)
Falls Ihnen kein Computer für Recherchen zur Verfügung steht, können Sie gerne den Internetzugang im Haus Theresia kostenlos nutzen, wenden Sie sich einfach an Juliane Mati.

Angebotsspektrum der ambulanten Dienste

Die ambulanten Dienste kümmern sich um pflegebedürftige Personen. Durch ihre Arbeit ermöglichen sie diesen Personen, in ihrer gewohnten Umgebung zu bleiben und verhindern so den Umzug in ein Pflege- oder Altenheim. 
Das Angebot erstreckt sich über:

Grundpflege*

  • Körperpflege

  • Lagerung

  • Darreichung von Nahrung

  • Allgemeine Haushaltsführung

  • Prophylaxen

  • Mobilisation

  • Beobachtung und Überwachung

  • * Das Angebot entspricht den Anforderungen des §36 SGB XI "Pflegeversicherung", für weitere Infos s.u.

Behandlungspflege**

  • Verabreichung von Medikamenten

  • Verabreichung von Injektionen

  • Verbandswechsel

  • Pflege künstlicher Darmausgänge (Stomapflege)

  • Übung im Umgang mit Körperersatzmitteln (Prothesen)

  • Überwachung der Vitalzeichen (Blutdruck, Puls usw.)

  • Maßnahmen bei Infektionskrankheiten

  • ** Das Angebot entspricht den Anforderungen des §37 Abs. 2 SGB V "Behandlungspflege", für weitere Infos s.u.


Haushaltshilfe
Unterstützung in der täglichen Führung des Haushalts ist ebenfalls Bestandteil des Angebotsspektrums. Diese Unterstützung umfasst Tätigkeiten wie z. B. Putzen, Einkaufen, Wäsche waschen und ähnliche Arbeiten, die in der Haushaltsführung anfallen.

Grundpflege - Versorgung des täglichen Lebens

Jeder Mensch kann in die Lage kommen, dass er sich nicht mehr selbst mit den Dingen des täglichen Lebens versorgen kann. Das kann aus Altersgründen auf Dauer oder aus Krankheitsgründen von kürzerer Dauer sein. Aus diesem Grund reicht das Angebot diesbezüglich von der Grundpflege, wie z. B. Körperpflege, Wechsel von Vorlagen und Windelhosen, Zubereitung von Mahlzeiten bis hin zur hauswirtschaftlichen Versorgung, wie z.B. Einkaufen, Wäschepflege und Putzen.

Die Leistungen werden ganz individuell auf die Bedürfnisse des Kunden abgestimmt. Dieses wird in einem Aufnahmegespräch in der häuslichen Umgebung in aller Ruhe gemeinsam besprochen. Das kann z.B. von 1 x wöchentlich beim Baden helfen sein, bis zu mehrmals täglich mit einer kompletten "Rundumversorgung"; oder aber auch nur hauswirtschaftliche Versorgung.

Es gibt mehrere Möglichkeiten der Kostensicherung:

1. Pflegekasse
Pflegestufe, wenn das Versorgungsdefizit mindestens ein halbes Jahr besteht, d. h. z. B. ein Beinbruch ist in einem viertel Jahr wieder ausgestanden, somit liegt kein Anspruch auf eine Pflegestufe vor. Die Anträge werden von den Kassen auf Anfrage dem Versicherten zugestellt. Der Medizinische Dienst der Krankenkasse stellt dann bei einem Hausbesuch fest, wie hoch ihr tatsächlicher Pflegebedarf ist und stuft sie je nach Ergebnis in die Pflegestufe I, II oder III ein. Pflegestufe I bedeutet, dass der tatsächliche Pflegebedarf mindestens 45 Minuten beträgt. Dabei darf man nicht außer Acht lassen, dass das nicht gleichbedeutend ist mit der Zeit, die man selber benötigt, sondern jede einzelne Verrichtung minutiös durch den MDK festgelegt ist. Pflegestufe II bedeutet einen tatsächlichen Pflegebedarf von 120 Minuten und Pflegestufe III 240 Minuten.

2. Sozialdienst der Stadt Hattingen
Liegen die Kosten über dem Zuschuss der jeweiligen Pflegestufe (I, II oder III) oder besteht ein Pflegebedarf, der aber noch nicht für eine Pflegestufe ausreicht und die eigenen finanziellen Ressourcen nicht ausreichen, besteht die Möglichkeit beim Sozialdienst der Stadt Hattingen einen Antrag auf Hilfe zur Pflege zu stellen, wobei die Ein- und Ausgaben berücksichtigt und belegt werden müssen. Nach Prüfung dieser Unterlagen entscheidet der Sozialdienst, ob die Kosten komplett übernommen werden oder ob eine Zuzahlung durch den Kunden erbracht werden muss.

3. Private Zuzahlung
Sollte der Pflegebedarf für eine Pflegestufe nicht ausreichen und auch das Einkommen hoch sein oder hohe Ersparnisse vorhanden sein, müssen die Kosten selber getragen werden.


Was versteht man unter Behandlungspflege?

Medizinische Versorgung (Behandlungspflege) kann auch von einem Pflegedienst übernommen werden!

Die Behandlungspflege kann vom behandelndem Arzt über eine Verordnung häuslicher Krankenpflege verordnet werden. Zum einen statt Krankenhausbehandlung, wenn Art und Umfang eine Einweisung erforderlich machen würden, oder eine Krankenhausbehandlung verkürzt werden kann. Vorausgesetzt die Versorgung ist im häuslichen Umfeld sicher gestellt. Zum anderen zur Sicherung der ambulanten ärztlichen Behandlung. Wenn der behandelnde Arzt sicher stellen möchte, dass seine verordnete Therapie durchgeführt wird und er sich dessen unter Umständen nicht ganz sicher ist, ob sein Patient die Therapie alleine bewältigen kann, oder er weiß, dass der Behandlungserfolg nicht von seinem Patienten abhängig gemacht werden kann.

Hierbei wird unterschieden zwischen der Anleitung zur Behandlungspflege, d.h. der Versicherte bekommt Unterstützung für einen bestimmten Zeitraum in dem er angeleitet wird, seine Behandlung selbstständig durchführen zu können, z.B. Insulin-Injektionen oder Blutzuckerkontrollen. In dieser Zeit kommt der Pflegedienst zu abgesprochenen Zeiten in die Wohnung des Versicherten, dieser erhält die Möglichkeit in Ruhe und Ansprechbarkeit seine persönliche Behandlung zu erlernen, um sie später alleine selbstständig durchzuführen.

Die Übernahme der Behandlungspflege kann erfolgen, wenn der Versicherte selbst nicht mehr in der Lage ist, seine verordnete Behandlung zu übernehmen. Dann kommt der Pflegedienst so oft ins Haus, wie der behandelnde Arzt es für notwendig hält. Das kann von einmal wöchentlich bis zu mehrmals täglich der Fall sein. Der Arzt kann diese Verordnung so lange ausstellen, wie die Maßnahmen erforderlich sind. Die Kostenübernahme erfolgt im Allgemeinen durch die Krankenkassen, wenn diese die verordnete Maßnahme in Art und Umfang auch für erforderlich hält. Vorausgesetzt der Versicherte kann die verordnete Maßnahme nicht selbst durchführen oder eine andere im Haushalt lebende Person kann diese nicht übernehmen.

Verordnungsfähige Maßnahmen sind z. B.:

  • Injektionen: z. B. Insulin s.c. oder i.m. Injektionen

  • Blutzucker: Kontrollen bei Neueinstellung oder Umstellung

  • Verbände: Anlegen und wechseln von Wundverbänden, Kompressionsverbände 

  • An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ab Klasse II

  • Medikamente stellen und verabreichen

  • Verabreichung von Augentropfen, -salben, Ohrentropfen

  • Absaugen der Luftwege

Ebenso ist es möglich, nach ambulanten Operationen eine ambulante Nachversorgung in Anspruch nehmen zu können, falls der operierende Arzt dies für notwendig hält
Einen Ratgeber zu diesem Thema stellt die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zur Verfügung: „Wie finde ich eine geeignete Pflegeeinrichtung? Die BGW- Broschüre informiert ältere Menschen und Angehörige – Tipps zur Heimauswahl, Pflege, Betreuung und Finanzierung. Weitere Informationen finden Sie unter: http:/www.bgw-online.de/internet/preview?id=89156

 

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